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Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBV 23/13

Datum:
20.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 TaBV 23/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0920.4TABV23.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 91/12
Schlagworte:
Zustimmungsersetzsungsverfahren; Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, die zum Amtsverlust führt
Normen:
§ 103 Abs. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Diese gesetzliche Formulierung des § 103 Abs. 3 BetrVG lehnt sich an den Begriff der betrieblichen Notwendigkeit in § 30 BetrVG an. Betriebliche Notwendigkeiten sind nicht gleichzusetzen mit betrieblichen Interessen oder Bedürfnissen. Das Arbeitsgericht kann nur solche betrieblichen Gründe als Rechtfertigung für die Versetzung anerkennen, die zwingenden Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrates an der Kontinuität seiner personellen Zusammensetzung und seiner Arbeit haben.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. März 2013 - 5 BV 91/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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