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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 710/13

Datum:
29.11.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 710/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1129.4SA710.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2875/13
Schlagworte:
Zustellung, Wiedereinsetzung
Normen:
§ 182 ZPO, § 236 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Besagt die Zustellungsurkunde, das Schriftstück sei in den Briefkasten eingelegt worden, weil seine Übergabe an den Adressat nicht möglich gewesen sei, so muss der Adressat vollen Gegenbeweis führen, dass dieses nicht der Fall gewesen sei.

2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründeten Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf offen lassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Versäumung offen bleibt.

3. Ein Blick in den Briefkasten gehört zu den selbstverständlichen Obliegenheiten einer Person, die nach einer tagelangen Abwesenheit in die Wohnung zurückkehrt. Jedenfalls dieses auch bis zum übernächsten Tag nach der Rückkehr nicht zu tun, ist im Sinne des § 233 ZPO als schuldhaft anzusehen.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2013 - 1 Ca 2875/13 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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