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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1119/12

Datum:
12.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1119/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0412.4SA1119.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 7470/11
Schlagworte:
betriebsbedingte Kündigung
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Anforderungen an die Darlegung des Arbeitgebers bei Stellenstreichung, hier: Leiter des Bauhofes

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2012 – 14 Ca 7470/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.09.2011 nicht zum 15.10.2011 beendet worden ist.

Im Übrigen – hinsichtlich des Weiter-beschäftigungsanspruchs – wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben dieBeklagte ¾ und der Kläger ¼ zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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