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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 8/13

Datum:
08.03.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 8/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0308.3TA8.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 577/12
Schlagworte:
PKH, Reisekosten, auswärtiger Rechtsanwalt
Normen:
§ 121 Abs. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts „zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts" beschränkt die Erstattung von Reisekosten auf die Kosten, die bei der weitesten Entfernung zwischen Gerichtssitz und Grenze des Gerichtsbezirks entstehen können. Eine Beschränkung auf den Zuständigkeitsbezirk der erkennenden Kammer des Prozessgerichts erfolgt nicht. Das gilt auch bei Gerichten mit Gerichtstagen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.11.2012 – 3 Ca 577/12 – abgeändert:

Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.08.2012 – 3 Ca 577/12 – abgeändert und die von der Landeskasse an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu erstattenden Kosten werden auf 1.060,41 € festgesetzt.

 
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