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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 423/13

Datum:
06.11.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 423/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1106.3SA423.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 47/13
Schlagworte:
Annahmeverzug, Direktionsrecht, Rücksichtnahmepflicht, Schadenersatz, Darlegungs- und Beweislast
Normen:
§§ 293 ff, 615 BGB, 241, 280 BGB, 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist die geschuldete Leistung im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Die so näher bestimmte Tätigkeit ist die i.S.v. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung. Auf diese muss sich der Leistungswille des Arbeitnehmers erstrecken.

                Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB hat bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 280 Abs. 1 BGB der klagende Gläubiger. Erst wenn dieser seiner Darlegungslast genügt, obliegt es dem Arbeitgeber, den Vortrag substantiiert entgegen zu treten. Das gilt auch für den Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2013 - 2 Ca 47/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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