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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 31/13

Datum:
03.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 31/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0403.2TA31.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ga 48/12
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Persönlichkeitsverletzung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Unterlassungsanspruch gegenüber wahren, aber persönlichkeitsverletzenden Äußerungen über den Gesundheitszustand orientiert sich im Gegenstandwert am Jahreseinkommen. Der Hilfswert von 4.000 Euro tritt zurück , da § 15 AGG Anhaltspunkt für die Bewertung einer isolierten Persönlichkeitsverletzung (ohne hinzugetretenen weiteren Schaden) gibt. Bei eingeschränktem Adressatenkreis ohne weitere Auswirkungen erscheint ein Zwölftel des Jahreseinkommens angemessen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.12.2012 – 3 Ga 48/12 – teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.569,00 € festgesetzt.

Der Vergleichswert wird auf 16.707,00 € festgesetzt.

 
123456789101112
 

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