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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 818/12

Datum:
14.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 818/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0114.2SA818.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 7765/10
Schlagworte:
Rentnergesellschaft, Betriebsrentenanpassung, Konzernverflechtung, Missbrauch
Normen:
§ 16 BetrAVG, § 4 Abs. 4 BetrAVG, § 315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei Rentnergesellschaften, die durch Betriebsübergang der aktiven Betriebsteile unter Zurücklassung der Rentner und Anwartschafter gebildet werden, ist ein Kapitalerhalt ebenso wenig erforderlich wie eine Rendite für die Anteilseigner (gegen BAG 3 AZR 218/10). Der vorherige Kapitalentzug auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen ist als Ersatzanspruch zum Vermögen der Rentnergesellschaft zu zählen. Der geplanten Rentnergesellschaft muss so viel Kapital erhalten bleiben, wie sich aus der Entscheidung der BAG 3 AZR 358/06 ergibt, um auch Rentenanpassungen zu ermöglichen. Die Anpassung ist dem Betriebsrentenversprechen immanent.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 – 16 Ca 7765/10 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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