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Die Zahlung rückständiger Raten kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, mit der Folge, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe unterbleibt.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.11.2012- 6 Ca 2905/09 - aufgehoben.
G r ü n d e
2I.
3Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO,569 Abs. 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG, 11 a) Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.
4Allerdings hat das Arbeitsgericht Bonn zunächst zutreffend gemäߧ 124 Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe aufgehoben, denn die Klägerin war mit der auferlegten Ratenzahlung mit einer Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand.
5Die Zahlung rückständiger Raten kann indes im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (LAG Hamm v. 11.04.2012 – 4 Ta 32/12 – Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskosten-hilfe, 6. Aufl. 2012 Rn. 850). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz hat die Klägerin sämtliche offene Raten ausgeglichen. Folglich war der sofortigen Beschwerde stattzugeben.
6II.
7Der Beschluss ist unanfechtbar.