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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 235/13

Datum:
07.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 235/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1007.1TA235.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 1854/13
Schlagworte:
Hinweispflicht im Prozesskostenhilfeverfahren
Normen:
§§ 139 Abs. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 114, 117 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Im Prozesskostenhilfeverfahren ist hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren (im Anschluss an BVerfG v. 12.11.2007 - 1 BvR 48/05 - FamRZ 2008, 131).

2) Es bleibt unentschieden, ob das Gericht (ohne besonderen Anlass) auch auf eine ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen muss.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2013(6 Ca 1854/13) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für die Klageanträge zu 1) und 3) mit Wirkung ab dem 13.05.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und zur Wahrung der Rechte Rechtsanwalt Thomas W. Krause aus Köln beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 
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