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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 154/13

Datum:
08.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 154/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1008.1TA154.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 915/13
Schlagworte:
Mehrfamilienhaus; Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes
Normen:
§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Der Vermögenseinsatz durch Veräußerung des Hauses ist in der Regel unzumutbar, wenn der Antragsteller eine Wohnung des Hauses als Familienwohnung selbst bewohnt.

2) In solchen Fällen kommt nur eine Beleihung des Objektes im Rahmen der Beleihungsgrenzen in Betracht.

 
Tenor:

Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird der Beschluss vom 26.08.2013 (1 Ta 154/13) aufgehoben.

Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.05.2013 (5 Ca 915/13 EU) abgeändert.

Dem Kläger wird für die Klageanträge zu 2), 3), 4) mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Prozess-kostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und zur Wahrung der Rechte Rechtsanwalt S aus B beigeordnet.

 
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