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Landesarbeitsgericht Köln, 12 TaBV 65/13

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 65/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1203.12TABV65.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 BV 6/13
Schlagworte:
Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Überstundenanordnungen, allgemeiner Unterlassungsanspruch
Normen:
§§ 77 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteter Antrag ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil er durch einen "Notfall" oder "Arbeitskampfmaßnahmen" bedingte Maßnahmen von der Unterlassungsanordnung ausnimmt.

 
Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2013 (Az. 6 BV 6/13) abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern der Abteilung Shop/Expedition in ihrem Betrieb in K , , Überstunden in Form der über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung anzuordnen oder zu dulden, sofern

- der Betriebsrat hierzu nicht seine Zustimmung erteilt hat bzw. dessen Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist,

- ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt,

- die Überstundenanordnung durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt ist

- oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 5b der Betriebsvereinbarung v. 08.05.2009 zur Anordnung von Mehrarbeit vorliegt.

2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern der Abteilung Shop/Expedition in ihrem Betrieb in K , , Überstunden in Form der Arbeit am sechsten Tage anzuordnen oder zu dulden, sofern

- der Betriebsrat hierzu nicht seine Zustimmung erteilt hat bzw. dessen Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist,

- ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt,

- die Überstundenanordnung durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt ist

- oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 5b der Betriebsvereinbarung v. 08.05.2009 zur Anordnung von Mehrarbeit vorliegt.

II. Für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 2. oder 3. wird der Arbeitsgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.(*)

 
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