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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 77/13

Datum:
25.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 77/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0425.11TA77.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6126/12
Schlagworte:
Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht
Normen:
§§ 114, 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 –

8 Ca 6126/12 – abgeändert und dem Kläger für die Klage vom 08.08.2012 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 05.04.2013 bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Sarikaya, Hansaring 60,

50670 Köln, beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten beizutragen hat.

 
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