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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 48/13

Datum:
27.03.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 48/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0327.11TA48.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8449/12
Schlagworte:
Beiordnung Rechtsanwalt
Normen:
§ 121 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen polnischen Bauhelfer ohne deutsche Sprachkenntnisse bei streitiger Lohnforderung

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2013– 9 Ca 8449/12 – abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 30.10.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwalt B in K , beigeordnet.

 
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