Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
- Einzelfall -
wird auf die sofortige Beschwerde vom 31.10.2012 der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2012 – 13 Ca 2497/12 –aufgehoben.
G r ü n d e :
2Die nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
3Die Festsetzung des Ordnungsgeldes war nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben, da der Geschäftsführer der Beklagten nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sein unverschuldetes Nichterscheinen zum Kammertermin 04.09.2012, 9:30 Uhr, hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Nach der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 31.10.2012 hat er sich am 04.09.2012 gegen 8:45 Uhr rechtzeitig auf den Weg gemacht, um am Gerichtstermin teilnehmen zu können. Dies scheiterte aufgrund einer unvorhergesehenen Verkehrsstörung (Stau an der Baustelle zur Auffarth zur Severinsbrücke). Dass er um 10:25 Uhr auf der Höhe der Strasse „Am Blaubach“ umkehrte, weil er davon ausging, dass – auch unter Berücksichtigung der weiteren, noch zu fahrenden Strecke zum Arbeitsgericht – der Verhandlungstermin bereits vorbei und damit sein Erscheinen nicht mehr erforderlich sei, hält sich noch im Rahmen des Entschuldbaren. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsgericht war ihm aufgrund des Ladezustandes des Mobiltelefons nicht möglich.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
5Weyergraf