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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 331/12

Datum:
16.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 331/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0916.11TA331.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 982/12
Schlagworte:
Rechtsweg, örtliche Zuständigkeit, arbeitnehmerähnliche Person, besondere Vertreter
Normen:
§§ 17 a GVG, 5 I 2 ArbGG, 5 I 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Regelung des § 17 a GVG bezweckt, dass möglichst früh über den zulässigen Rechtsweg entschieden wird. Daher ist in aller Regel der Rechtsweg vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen.

2. Die Ausübung einer geschäftsführenden Tätigkeit schließt die Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht grundsätzlich aus.

3. Die Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft „besondere Vertreter“ eines Vereins im Sinne von § 30 BGB nur, wenn die Satzung die Bestellung unzweideutig gestattet.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.10.2012 - 4 Ca 982/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: 7.300,-- €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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