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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 321/13

Datum:
06.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 321/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1206.11TA321.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2170/13
Schlagworte:
Streitwert, Zwischenzeugnis, Vergleichsmehrwert
Normen:
§ 68 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach fristloser Kündigung auf das Zwischenzeugnis zu Bewerbungszwecken dringend angewiesen ist.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2013 wie folgt abgeändert:

Der Verfahrensstreitwert wird auf 10.441,84 € und der Streitwert für den Vergleich vom 24.09.2013 auf 13.052,30 € festgesetzt.

 
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