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Einzelfall
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2013 – 2 Ca 977/13 - aufgehoben.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
21. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
32. Die Beschwerde ist auch begründet.
4a) Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen. Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.). Der Erfüllungseinwand ist im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 – m.w.N.).
5b) Der Beklagte hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich vom 10.04.2013 – Erteilung des Arbeitszeugnisses sowie der ausstehenden Lohnabrechnungen – nachweisbar erfüllt. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung eines Zwangsmittels ist vor diesem Hintergrund nicht mehr geboten.
63. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung § 97 Abs. 2 ZPO.
74. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.