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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 246/13

Datum:
08.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 246/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1008.11TA246.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2216/13
Schlagworte:
Streitwert, Folgekündigung
Normen:
§ 42 II 1 GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.06.2013 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.06.2013 – 4 Ca 2216/13 – in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09.08.2013 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 17.850,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 
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