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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 223/13

Datum:
19.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 223/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0919.11TA223.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1959/12
Schlagworte:
Einwand, Beantragung PKH
Normen:
§ 11 Abs. 5. S. 1 RVB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung, sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts.

2. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2013 – 11 Ca 1959/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.469,65 €.

 
123456789101112
 

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