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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 218/12

Datum:
09.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 218/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0909.11TA218.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 BVGa 4/12
Schlagworte:
Beschlussverfahren, Gegenstandswert
Normen:
§§ 23 III S. 2 RVG, 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Beim Streit über das Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG istinnerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens derStreitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es in erster Linie auf dieBedeutung der Angelegenheit ankommt. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zutragen, dass die der Arbeitgeberin gemäߠ § 40 Abs. 1 BetrVG obliegendeVerpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einerunangemessenen Belastung führen darf.

2. Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Abschlag gegenüber demHauptsacheverfahren vorzunehmen, wenn es in der Sache lediglich um einevorläufige Regelung geht.

3. Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung in aller Regel zu einerStreitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur alsrechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge imWesentlichen denselben Gegenstand haben.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.06.2012 - 5 BVGa 4/12 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 6.000,00 € festgesetzt.

 
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