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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 177/13

Datum:
30.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 177/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0930.11TA177.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 2149/12
Schlagworte:
PKH, Fairness-Gebot
Normen:
§§ 117 III, IV, 118 II 4 ZPO, Art. 2 I, 20 III GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Gericht ist im PKH-Verfahren aus dem Gebot der prozessualen Fairness verpflichtet, den Antragsteller rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller vor Instanzende ausdrücklich das Gericht daran erinnert hat, über das Gesuch zu entscheiden (LAG Köln, Beschl. v. 30.01.2008 - 9 Ta 24/08 - m.w.N.).

2. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG folgt u. a., dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11 - m.w.N.).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.05.2013 - 6 Ca 2149/12 - aufgehoben.

Das Prozesskostenhilfegesuch wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Aachen zurückverwiesen.

 
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