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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 146/13

Datum:
24.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 146/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0924.11TA146.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 653/13
Schlagworte:
Ermessensausübung
Normen:
§ 148 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung nach § 148 ZPO hat das Arbeitsgericht einen Ermessensspielraum, wobei sich das Ermessen in den Grenzen zu halten hat und sich an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszureichten hat. Dabei eröffnet § 252 ZPO dem Beschwerdegericht nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat.

2. Bei der Ermessensausübung sind u. a. die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.04.2013 – 5 Ca 653/13 – wird zurückgewiesen.

 
1234567891011
 

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