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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 807/11

Datum:
05.02.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 807/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0205.11SA807.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 940/11
Schlagworte:
betriebsbedingte Kündigung
Normen:
§ 1 II KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.05.2011 – 5 Ca 940/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die am 28.01.2011 zugegangene Kündigung vom 17.01.2011 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.300,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 7/10 und der Kläger zu 3/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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