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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 511/13

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 511/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1211.11SA511.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2535/12
Schlagworte:
Arbeitszeugnis, Schlussformel, Prozessvergleich
Normen:
§§ 133, 157 BGB, 109 I GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall zur Verpflichtung der Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit Schlussformel aufgrund Auslegung eines Prozessvergleichs

 
Tenor:

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.06.2013 – 5 Ca 2535/12 G – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.07.2011 (Anlage K 9) neu auszustellen und hierbei um die Schlussformulierung „Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn R , danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ zu ergänzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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