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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 50/13

Datum:
30.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 50/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0430.11SA50.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3718/10
Schlagworte:
Freistellung, Annahmeverzug, Leistungsfähigkeit
Normen:
§ 297 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Aufhebung der Arbeitspflicht beinhaltet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Regelmäßig werden deshalb durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf. Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nach § 297 BGB fähig sein. Soll der Entgeltanspruch unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründet werden, bedarf es einer besonderen Regelung.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2012 – 6 Ca 3718/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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