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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 407/13

Datum:
27.11.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 407/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1127.11SA407.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 4034/12
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall

 
Tenor:

1)   Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30.04.2012, zugegangen am 30.04.2012, nicht fristlos, sondern erst zum 30.11.2012 aufgelöst worden ist.

2)   Der Beklagte wird verurteilt, das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeugnis auf den 30.11.2012 abzuändern und zu erteilen.

3)   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.235,65 € brutto zu zahlen.

4)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5)   Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu70 %, der Beklagte zu 30 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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