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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 171/13

Datum:
21.08.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 171/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0821.11SA171.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1632/12
Schlagworte:
Wettbewerbsverbot, Schriftformklausel
Normen:
§§ 125 S. 2, 242, 305 b BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine "doppelte Schriftformklausel" steht einer mündlichen Aufhebung eines Wettbewerbsverbots entgegen, § 125 Satz 2 BGB.

2 Die Berufung auf einen Formmangel kann ausnahmsweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck bringt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft und zudem das Ergebnis des Formmangels für den Erklärungsempfänger nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist.

3. Der Verwender einer unwirksamen Schriftformklausel kann sich im Rahmen der AGB-Kontrolle gegenüber dem Vertragspartner nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2013 - 3 Ca 1632/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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