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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1099/12

Datum:
13.08.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1099/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0813.11SA1099.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2556/12
Schlagworte:
Zurückweisung, Betriebsvereinbarung
Normen:
§§ 174 BGB, 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zwar besteht das Recht zur Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht im Falle gesetzlicher, organschaftlicher Vertretung. Dies gilt aber nicht, wenn im Falle organschaftlicher Gesamtvertretungsmacht ein einzelnes Organmitglied durch die übrigen Organmitglieder zur Alleinvertretung ermächtigt wird. In diesem Falle ist § 174 BGB analog anwendbar.

2. Eine erneute Beteiligung des Betriebsrats bei gleichem Kündigungssachverhalt kann nur dann entbehrlich sein, wenn das frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat und eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen wird.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2012 – 1 Ca 2556/12 – werden jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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