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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 3/12

Datum:
04.01.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 3/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0104.9TA3.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4578/11
Schlagworte:
Gegenstandswert - Vergleich - Mehrwert
Normen:
§ 42 Abs. 3 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien in einem Klageverfahren wegen Annahmeverzugslohn durch gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist für den gerichtlichen Vergleich ein Mehrwert nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann anzusetzen, wenn zwischen den Parteien streitig war, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gesundheitlichen Leistungseinschränkung des Klägers seinen Sinn als Austauschverhältnis verloren hatte und mit der Inanspruchnahme von Altersrente durch den Kläger auch rechtlich beendet werden sollte – so die Beklagte – oder ob eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Zuweisung eines Schonarbeitsplatzes ermöglicht werden sollte – so der Kläger -.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

27. Oktober 2011 – 6 Ca 4578/11 – wird zurückgewiesen.

 
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