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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 96/11

Datum:
25.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 96/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0425.9TABV96.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 BV 256/10
Schlagworte:
Anfechtung - vereinfachtes Wahlverfahren - Schwerbehindertenvertretung
Normen:
§ 94 Abs. 6 S. 2 SGB IX, § 22 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz NRW, §§ 18 ff. Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Erfolgt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren nach §§ 18 ff. SchwbVWO, so hat der Wahlleiter selbst im Wahltermin die Wahlberechtigung der Wahlteilnehmer als schwerbehinderte Menschen oder ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte zu prüfen.

2. Der Umstand, dass die Gleichstellung bereits vor längerer Zeit erfolgt ist, begründet für sich genommen keinen Zweifel an dem Fortbestand der Gleichstellung und rechtfertigt nicht den Ausschluss von der Wahl.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2011

– 14 BV 256/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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