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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 176/12

Datum:
07.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 176/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0307.9SA176.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 614/11
Schlagworte:
Betriebsübergang - Aufhebungsvertrag - Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft - Umgehungsgeschäft
Normen:
§ 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es kann eine Umgehung des nach § 613 a BGB bezweckten Schutzes der Arbeitnehmer vorliegen, wenn bei einem Betriebsübergang die beschäftigten Arbeitnehmer durch Veräußerer und Erwerber veranlasst werden, gleichzeitig zu vereinbaren

a. die Aufhebung des mit dem Veräußerer bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses und die befristete Einstellung bei einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, und

b. den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber, das zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer und die befristete Einstellung bei der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft wirksam werden sollen.

2. Die Übernahme wird den beschäftigten Arbeitnehmern „verbindlich in Aussicht“ gestellt, wenn die geplante Fortführung des Betriebs ohne Unterbrechung nur mit der ganz überwiegenden Zahl der Stammarbeitnehmer möglich ist.

3. Die Bestandschutzregelungen des § 613 a BGB finden auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung und stehen weder von den Voraussetzungen noch von den Rechtsfolgen her zur Disposition der Tarifvertragsparteien und/oder der Betriebsparteien.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.11.2011

– 4 Ca 614/11 G – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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