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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1464/11

Datum:
29.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1464/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0229.9SA1464.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2116/11
Schlagworte:
Ausschlußfrist - einzelvertraglich - Bußgelder - AGB-Kontrolle
Normen:
§ 138 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann sich als Klauselverwender nicht darauf berufen, die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sei zu kurz bemessen und deshalb unwirksam (Anschluss an BAG, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 -).

2. Der mit einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verfolgte Zweck steht nicht einer Anwendung der vertraglichen Ausschlussklausel auf Ansprüche des Arbeitgebers (hier: Transportunternehmer) gegen den Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer) auf Erstattung von gegen den Arbeitnehmer verhängten und vom Arbeitgeber zunächst bezahlten Bußgeldern entgegen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2011

– 2 Ca 2116/11 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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