Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Es ist zulässig, eine Stelle der Entgeltgruppe 13 TVöD in der Gebäudewirtschaft einer Kommune nur für Absolventen mit abgeschlossenem TH/TU-Studium der Architektur auszuschreiben und Bewerber mit abgeschlossenem Architekturstudium an einer Fachhochschule (Diplom) auch nicht als „sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" zum Bewerbungsverfahren zuzulassen.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2011 – 19 Ca 9124/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Teilnahme des Klägers in dem Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Ingenieurs in der Gebäudewirtschaft, Abteilung Objektmanagement, im höheren Dienst der Beklagten.
3Der Kläger, geboren am . 1970, schloss im Jahr 1997 sein Architekturstudium an der Fachhochschule K erfolgreich ab und ist seitdem Diplom-Ingenieur (FH). Er erhält Vergütung nach der für den gehobenen Dienst geltenden Entgeltgruppe 12 TVöD.
4Er ist seit dem 6. Juli 1998 bei der Beklagten in der Gebäudewirtschaft beschäftigt. Die Gebäudewirtschaft ist für die Bewirtschaftung aller städtischen Gebäude vom Neubau bis hin zur Bauunterhaltung zuständig. Im Jahr 2000 übernahm er die Gruppenleitung für das Aufgabengebiet Sanierung und Instandhaltung von Schulen in den Stadtbezirken N , E und C . Seit dem 1. Juli 2004 ist er Objektcenterleiter im Bereich Objektmanagement für den Stadtbezirk C verantwortlich. Zu seinem Aufgabengebiet gehört es, den Kontakt zu Nutzern sowie ausführenden Firmen und internen Dienststellen zu organisieren bzw. zu begleiten. Er hat die Dienst- und Fachaufsicht über 6 Mitarbeiter. Die Bauunterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen hat er zu planen im Rahmen der Kapazitätsplanung. Er hat Zielvereinbarungen aufzustellen sowie Termin-, Kosten- und Qualitätsvorgaben zu überwachen und ggf. zu steuern bei einer Budgetverantwortung von rund 3,5 Millionen Euro pro Jahr. Zudem wurden ihm übertragen Sonderaufgaben innerhalb des Fachbereichs Objektmanagement wie die Entwicklung weiterer Softwarelösungen im Bereich SAP, insbesondere eines Projektsteuerungsmoduls zur Planung, Steuerung und Überwachung großer bautechnischer Maßnahmen einschließlich eines integrierten HOAI-Berechnungsmoduls. Er ist verantwortlich für die Strukturierung und die Ablaufplanung innerhalb des Fachbereichs Objektmanagement für die Durchführungsphase aller PPP-Objekte.
5Die Beklagte schrieb im Februar/März 2010 die Stelle eines Ingenieurs in der Gebäudewirtschaft im höheren Dienst mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT) bzw. Besoldungsgruppe A 13 aus. In der Ausschreibung heißt es, die Stelle sei in der Abteilung Objektmanagement zu besetzten. Das Aufgabengebiet beinhalte die Koordination der Risikobewertung bezüglich des Brandschutzes mit den Objektcentern und der Gebäudeversicherung; die Koordinierung des Schriftwechselns mit dem RPA sowie die Bearbeitung von objektcenterübergreifenden Projekten (zum Beispiel CAS, LAN, Mensen, Schadstoffsanierungen). Der Stelleninhaber sei gleichzeitig Stellvertreter der Sachgebietsleitung. Die umfassende Aufgabenwahrnehmung erfordere u. a. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium (TH, TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen.
6Mit Schreiben vom 11. März 2010 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle. Er führte darin aus, das zu besetzende Aufgabengebiet beinhalte u. a. die Koordination der Risikobewertung bezüglich des Brandschutzes. Diese Aufgabe habe er bereits in der Vergangenheit bei der Beklagten wahrgenommen. Auch seine Tätigkeit als Objektcenterleiter, die von ihm durchgeführten objektcenterübergreifenden Projekte und seine Beurteilung mit der Note 1 zeigten seine besondere Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle. Ihm fehle lediglich der Abschluss in der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an einer Technischen Hochschule/Technischen Universität. Er verwies auf Beschlüsse von Konferenzen der Kultusminister und Innenminister aus dem Jahre 2007 zu dem Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Danach müssten aus Gleichbehandlungsgründen auch Fachhochschulabsolventen für den höheren Dienst zugelassen werden.
7Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 die Teilnahme des Klägers an dem weiteren Bewerbungsverfahren mit der Begründung ab, er verfüge nicht über den vorausgesetzten Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Technischen Hochschule oder Technischen Universität.
8Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 teilte sie dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, ursprünglich sei im Entwurf der Stellenausschreibung eine Durchlässigkeit für FH-Absolventen vorgesehen gewesen. Davon habe sie aber dann in dem schlussabgestimmten Text Abstand genommen. Das Erfordernis eines abgeschlossenen TH/TU-Studiums stimme mit den für eine Einstufung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT geltenden Voraussetzungen überein. Der Kläger verfüge weder über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium noch könne er einfallbezogen als sonstiger Angestellter zugelassen werden. Er verfüge nicht über Kenntnisse und Erfahrungen, die der Qualifikation durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium an einer TH bzw. TU entsprächen.
9Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 15. November 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist.
10Er hat von der Beklagten verlangt, ihn in das Auswahlverfahren für die Ingenieurstelle einzubeziehen, hilfsweise das Auswahlverfahren aufzuheben und bei einer Neuausschreibung im Anforderungsprofil nicht zwischen einem abgeschlossenen Studium an einer Technischen Hochschule/Technischen Universität und dem an einer Fachhochschule zu differenzieren, äußerst hilfsweise bei Festhalten an einem abgeschlossenen Studium an einer TH/TU als Ausbildungsvoraussetzung eine Öffnung für erfolgreiche FH-Absolventen unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Eignung aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit zuzulassen.
11Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 16. September 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die Ingenieurstelle. Die Beklagte habe bei der Erstellung des Anforderungsprofils nicht das ihr zustehende Beurteilungsermessen überschritten. Sie habe mit der Festlegung auf ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium ein objektives Kriterium gewählt, das der für die Einstufung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT geltenden Ausbildungsvoraussetzung entspreche. Es sei auch sachlich gerechtfertigt, mit der Besetzung der Stelle durch einen wissenschaftlich ausgebildeten Diplom-Ingenieur für flexiblere Einsatzmöglichkeiten zu sorgen. Der Fachhochschulabschluss „nach altem Muster“ sei einem wissenschaftlichen Studium mit Promotionsrecht nicht vergleichbar. Der Kläger habe auch nicht etwa behauptet, dass die von ihm gesammelten Erfahrungen in Verbindung mit seinem FH-Studium den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprächen, die in einem Studium an einer TH/TU vermittelt würden. Nicht zu prüfen habe das Gericht, ob der Kläger unabhängig von diesen Voraussetzungen aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit gleichwohl die in der Stellenausschreibung genannten Tätigkeiten ausüben könne. Es sei zudem rechtlich nicht erheblich, dass der vorherige Stelleninhaber auch ein FH-Absolvent gewesen sei, der zudem von der Beklagten noch weiter befördert worden sei. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Auswahlverfahren beende und ein neues Bewerbungsverfahren für die Ingenieurstelle einleite, bei dem im Anforderungsprofil ein TH/TU-Abschluss mit dem Abschluss an einer FH gleichgestellt werde, oder jedenfalls eine Öffnung für geeignete FH-Absolventen vorgesehen sei.
12Das Urteil ist dem Kläger am 7. Oktober 2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 28. Oktober 2011 Berufung einlegen und diese am 6. Dezember 2011 begründen lassen.
13Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zwar stehe der Beklagten bei der Festlegung des Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Einer willkürlichen Festlegung nach eigenem Gutdünken stehe aber Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Einen sachlichen Grund für die Beschränkung auf Bewerber mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss einer TH/TU gebe es nicht. Bei einer Bestenauslese dürften Eingruppierungskriterien nicht den Ausschlag geben. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten in verantwortungsvollen und auch koordinierenden leitenden Positionen sei er genauso flexibel einsetzbar wie ein Bewerber mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium. Der Ausbildungsabschluss könne grundsätzlich nur bei der Erstanstellung maßgebend sein. Danach müsse entscheidend sein, welche weitere Qualifikation im Beruf erworben worden sei und an welchen Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigte teilgenommen habe. Er verweist darauf, dass der vorherige Stelleninhaber auch nur über einen FH-Abschluss verfügt habe. Ohnehin liege der Unterschied beim Studium (nur) darin, dass der Schwerpunkt an der TH/TU im Entwurfsbereich, hingegen an der FH im Ausführungsbereich liege. Diese Differenzierung sei in den Bereichen, in denen die Beklagte Architekten beschäftige, nicht relevant, da dort im Wesentlichen Führungsaufgaben, koordinierende Aufgaben und Aufgaben im Projektmanagement zu erledigen seien, wofür sein umfangreiches Erfahrungswissen wichtiger sei als die in einem wissenschaftlichen Studium vermittelten Kenntnisse. Die Begründung der Beklagten, mit dem Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums sei eine höhere Flexibilität verbunden, werde von ihr nur vorgeschoben. Zum einen beschäftige sie im technischen Dienst eine Anzahl von FH-Absolventen auf Stellen des höheren Dienstes. Zum anderen ziehe sie ein völlig untaugliches Beispiel heran, wenn sie darauf verweise, sie habe Probleme gehabt, einem auf einer Ingenieurstelle eingesetzten Bauzeichner eine andere gleichwertige Stelle zuzuweisen.
14In anderen Städten würden weiterhin Stellen für den höheren Dienst auch für FH-Absolventen ausgeschrieben. Bei der Stadt M erfolge eine Beschränkung auf TH/TU-Absolventen nur dann, wenn auf der Stelle tatsächlich eine wissenschaftliche Tätigkeit auszuüben sei.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16. September 2011 – 19 Ca 9124/10 –
171. die Beklagte zu verurteilen, ihn in das Auswahlverfahren für die Stelle Ingenieur/in in der Abteilung Objektmanagement im Sachgebiet Koordination – Kennziffer 057/10 – einzubeziehen,
182. hilfsweise das Auswahlverfahren der Beklagten für die in Ziffer 1) genannte Stelle aufzuheben und im Rahmen des von der Beklagten zugrunde zu legenden Anforderungsprofils nicht zwischen einem abgeschlossenen Studium TH/TU einerseits und einem abgeschlossenen Studium FH andererseits zu differenzieren,
193. äußerst hilfsweise für den Fall der Bestimmung eines Anforderungsprofils unter Berücksichtigung lediglich eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums TH/TU eine Öffnungsklausel dahingehend vorzunehmen, dass auch erfolgreiche FH-Absolventen unter der Voraussetzung eines Nachweises, durch ihre bisherige Tätigkeit eine gleichwertige Eignung vorzuweisen, zu berücksichtigen sind,
204. äußerst hilfsweise die ausgeschriebene Stelle Ingenieur/in in der Abteilung Objektmanagement im Sachgebiet Koordination – Kennziffer 057/10 – der Stadt Köln in Abänderung des Bescheides vom 30. Juni 2010 im Fall einer Neuausschreibung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu auszuschreiben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagte hat die ausgeschriebene Stelle zum 1. Januar 2012 zunächst nur kommissarisch mit einem anderen Bewerber besetzt.
24Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe zulässigerweise im Rahmen ihrer Organisationshoheit bestimmt, dass seit etwa Mitte 2009 bei Ausschreibungen von Stellen des höheren technischen Dienstes ein wissenschaftliches Hochschulstudium Ausbildungsvoraussetzung sei. Sie habe die Erfahrung gemacht, dass es bei einer anderen Handhabung zu Schwierigkeiten bei der Zuweisung eines anderen Aufgabengebiets innerhalb der Laufbahn komme. Dazu verweist sie auf die fehlende Flexibilität eines Bauzeichners, der auf einer Ingenieurstelle eingesetzt gewesen sei.
25Abgesehen davon könne sie den Kläger schon deshalb nicht in das weitere Bewerbungsverfahren einbeziehen, weil damit andere FH-Absolventen unzulässig benachteiligt würden, die sich bei einer solchen Änderung der Ausbildungsvoraussetzung ggf. auch beworben hätten. Ein Anspruch auf einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens mit einer Neuausschreibung der Stelle bestehe ohnehin nicht.
26Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2012 ergänzend vorgetragen, sie habe festgestellt, dass von den technischen Dienststellen nicht nach einheitlichen Maßstäben vorgeschlagen worden sei, offene Stelle jeweils mit oder ohne Zulassung von FH-Absolventen auszuschreiben. Es sei nunmehr ihre Praxis, bei derartigen Stellen für den höheren Dienst einen TH/TU-Abschluss ohne Öffnungsklausel vorauszusetzen, was das Auswahlverfahren auch vereinfache. Eine Öffnung für FH-Absolventen könne künftig ggf. in Betracht kommen für solche Beschäftigten, die sich in einem noch zu entwickelnden Qualifizierungsprogramm, das einen Einsatz in verschiedenen Bereichen beinhalte, besonders bewährt hätten und die flexibel einsetzbar seien. Sie verweist darauf, dass bei Zulassung von FH-Absolventen als „sonstige Angestellte“ ein aufwendiges Prüfverfahren notwendig würde und sich dadurch das Besetzungsverfahren verzögern könnte, insbesondere bei der Zulassung auch externer Bewerber.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29I. Die Berufung ist zulässig.
30Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
31II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
32Zu Recht hat das Arbeitsgericht sowohl die Klage auf Einbeziehung des Klägers in das laufende Bewerbungsverfahren als auch die hilfsweise Klage auf Aufhebung des laufenden Bewerbungsverfahrens und Neuausschreibung mit geändertem Anforderungsprofil abgewiesen.
331. Die Klage auf Einbeziehung in das laufende Bewerbungsverfahren ist zwar zulässig.
34Sie ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Verfahren auf Einbeziehung in ein Stellenauswahlverfahren genügt das Begehren, das Verfahren unter „Einbeziehung“ oder „Berücksichtigung“ der klagenden Partei ohne bestimmte Einstellungs- oder Beförderungshindernisse fortzuführen. Das Vollstreckungsgericht kann bei einem solchen Antrag anhand des Urteilsspruchs und der zur Auslegung heranzuziehenden Gründe beurteilen, ob eine Berücksichtigung wegen Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzung iSd. § 888 ZPO zu erfolgen hat (vgl. BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 518/09 - ).
352. Der Kläger hat aber keinen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG auf Teilnahme am fortbestehenden Bewerbungsverfahren.
36a. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt. Beamte und Angestellte haben nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes den grundrechtsgleichen Anspruch auf sachgerechte und zeitnahe Entscheidung über ihre Bewerbung. Dabei folgt aus der Festlegung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Erweist sich die vom öffentlichen Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund dieser Kriterien als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Stelle nicht schon besetzt oder das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen, kann die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben verlangt werden (vgl. BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 518/09 - ).
37b. Das hier zu beurteilende Bewerbungsverfahren unterfällt dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Die zu besetzende Stelle ist ein öffentliches Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Das Verfahren betrifft ein Beförderungsamt bei der Beklagten, und zwar eine Stelle als Ingenieur in der Abteilung Objektmanagement der Gebäudewirtschaft der Beklagten, bemessen nach der Besoldungsgruppe A 13 h. D./Entgeltgruppe 13 TVöD. Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
38c. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den Kläger vom Auswahlverfahren auszuschließen, widerspricht nicht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG.
39aa. Grundsätzlich steht es dem öffentlichen Arbeitgeber frei, für die geschaffenen Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Anhand dieses Anforderungsprofils hat er dann festzustellen, welcher Bewerber diesem am besten entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 518/09 - ).
40Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07 - ). Dem Arbeitgeber ist dabei ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 - ).
41bb. Es ist zulässig, dass die Beklagte in ihrem Anforderungsprofil für die Stelle der Entgeltgruppe 13 TVöD (Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT) eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung fordert. Sie entspricht damit einem von den Tarifvertragsparteien für die genannte Vergütungsgruppe festgelegten Eingruppierungsmerkmal. Zwischen den Parteien kann auch nicht streitig sein, dass auf der ausgeschriebenen Ingenieurstelle in der Abteilung Objektmanagement mit dem Aufgabengebiet Koordination der Risikobewertung bezüglich des Brandschutzes mit Objektcentern und Gebäudeversicherung, Koordinierung des Schriftwechsels mit dem RPA sowie Bearbeitung von objektcenterübergreifenden Projekten, Aufgaben zu verrichten sind, die von den Anforderungen her ein Niveau erreichen, das dieser Vergütungsgruppe entspricht. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte von den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen abweichen und für eine niedriger zu bewertende Tätigkeit in die Entgeltgruppe 13 TVöD einstufen will. Ein Ansatz dahin, dass unter Außerachtlassung der Ausbildungsvoraussetzung nach dem für die Stelle besten Bewerber, z. B. nur aufgrund vorher ausgeübter Tätigkeit gesucht wird, scheidet daher aus.
42cc. Unter einer „wissenschaftlichen Hochschulbildung“ gilt dabei nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT nur das Studium an Universitäten, Technischen Hochschulen sowie anderen Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Über eine derartige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt der Kläger nicht, da jedenfalls zum - für die Anerkennung allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Ablegung seiner Prüfung (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 9. September 1981 – 4 AZR 59/79 - ) die von ihm besuchte Fachhochschule weder eine Universität, noch eine Technische Hochschule, noch eine nach Landesrecht NRW anerkannte wissenschaftliche Hochschule im Sinne dieser Protokollnotiz gewesen ist.
43dd. Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Stelle ebenfalls für „sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ auszuschreiben.
44Zwar haben die Tarifvertragsparteien vorgesehen, dass die sog. sonstigen Angestellten, die entsprechende Tätigkeiten verrichten, ebenfalls in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT eingestuft werden. Auch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in einer Ausschreibung, die beim Anforderungsprofil die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes auf der Grundlage einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung fordert, als Alternative eine vergleichbare Verwaltungserfahrung nach dem Grundsatz der Bestenauslese anerkannt werden kann (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 - ). Voraussetzung muss auch nicht eine gutachterlich belegte Gleichstellung mit einem Absolventen mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung sein. Die Gleichstellung muss nur objektiv gerechtfertigt sein. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber kann sich im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Prüfung der Eignung eines Bewerbers auch durch ein Vorstellungsgespräch ein Bild von einer Qualifikation verschaffen, wenn diese nach dem Anforderungsprofil nicht in einer bestimmten Form nachgewiesen werden muss oder ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07 - ).
45Dies hindert aber die Beklagte nicht, aus den von ihr angeführten Gründen wie der Transparenz bei der Stellenbesetzung, der Vereinfachung des Besetzungsverfahrens und des Erreichens einer größeren Versetzbarkeit der Stelleninhaber im höheren technischen Dienst ( z. B. auch auf Stellen mit wissenschaftlichen und technisch/künstlerischen Aufgaben, die TH/TU-Wissen voraussetzen) nur Bewerber mit abgeschlossenem TH/TU-Studium zuzulassen. Damit hält sie sich innerhalb des ihr zuzubilligenden Einschätzungsspielraums.
46ee. Ergänzend ist festzustellen, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass er als „sonstiger Angestellter“ iSd. Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT zu gelten hat.
47Die Qualifizierung als „sonstiger Angestellter“ setzt voraus, dass der Kläger über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines Angestellter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechen. Dafür wird zwar kein Wissen und Können verlangt, wie es durch die wissenschaftliche Hochschulausbildung vermittelt wird. Doch muss ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht werden. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der wissenschaftlichen Ausbildung reichen nicht aus. Dabei ist es zulässig, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Gleichwohl ist auch dann, wenn ein Angestellter eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt, zu prüfen, ob er das Wissensgebiet eines Angestellten mit einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Für das Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten und der erforderlichen Erfahrungen spricht zwar insbesondere eine breite Verwendungsmöglichkeit des Angestellten, die ihn ähnlich vielfältig einsatzfähig macht wie einem diplomierten TH/TU-Ingenieur seines Fachbereichs. Auch wenn ein „sonstiger Angestellter“ eindeutig Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt ausübt, kann hieraus aber nicht zwingend geschlossen werden, dass er über die einem TH/TU-Absolventen gleichwertigen Fähigkeiten verfügt (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2001 – 4 AZR 14/00 - ).
48Dazu ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Diplomprüfung des Klägers im Jahr 1997 das Ziel des Studiums der Architektur an einer TH/TU der Erwerb gründlicher Fachkenntnisse und des Überblicks über die Zusammenhänge des Fachs, die Befähigung zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse und die Qualifizierung zur selbständigen technischen und künstlerischen Arbeit war (vgl. etwa Diplomprüfungsordnung für das Studienfach Architektur der RWTH A vom 18. September 1991). Demgegenüber war das auch nach Mindeststudienzeit kürzere Studium der Architektur an einer FH mehr auf die anwendungsbezogenen Inhalte des Studienfachs ausgerichtet (vgl. etwa Diplomprüfungsordnung für das Studienfach Architektur der FH D vom 5. November 2002), worauf auch der Kläger hinweist.
49Der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Objektcenterleiter Schulen für den Stadtbezirk 6 und/oder die zuvor erledigten Aufgaben innerhalb des Fachbereichs Objektmanagement akademischen Zuschnitt hatten und welche Fachkenntnisse insoweit erforderlich gewesen sind, die den Schluss auf eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes zulassen, wie sie ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an einer TH/TU vermittelt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 21. Februar 2001 – 4 AZR 14/00 - ). Die Beklagte hat dies jedenfalls bereits in der Klageerwiderung bestritten und dazu ausgeführt, allein die im Zeitraum von März 2004 bis Oktober 2004 vom Kläger ausgeübte Tätigkeit „Risikobewertung Provinzial“ sei dem Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle zuzuordnen, alle anderen Tätigkeiten erfüllten nicht das für den höheren Dienst geltende Niveau. Die vom Kläger neben seiner Objektleitertätigkeit genannten Sonderaufgaben hätten allenfalls 5 % – 10 % seiner jährlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen.
502. Da die Beklagte innerhalb des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums berechtigt war, die Stelle ausschließlich für TH/TU-Absolventen auszuschreiben, sind bereits deshalb sämtliche Hilfsanträge, die auf einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens und eine Neuausschreibung der Stelle mit einem anderen Anforderungsprofil (Gleichstellung von FH-Abschluss mit TH/TU-Abschluss oder Öffnung auch für „sonstige Angestellte“ oder Anpassung des Anforderungsprofils an Rechtsauffassung des Gerichts) als unbegründet abzuweisen.
513. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 zurückzuweisen.
52Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschränkung des Bewerberkreises auf Angestellte mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung bei Stellen des höheren technischen Dienstes im öffentlichen Dienst zuzulassen.
53R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
54Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
55R E V I S I O N
56eingelegt werden.
57Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
58Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
59Bundesarbeitsgericht
60Hugo-Preuß-Platz 1
6199084 Erfurt
62Fax: 0361 2636 2000
63eingelegt werden.
64Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
65Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
661. Rechtsanwälte,
672. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
683. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
69In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
70Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72Schwartz Lucks Hejtmanek