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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1030/11

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1030/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0321.9SA1030.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 744/11
Schlagworte:
Befristung - Vertretung - Kurzerkrankungen
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird ein Arbeitnehmer zur Vertretung einer aufgrund von Kurzerkrankungen häufig ausfallenden Stammkraft (hier: Bote) eingestellt, so ist die Vertretung nicht sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durchgehend auch in den Zeiträumen beschäftigt wird, in denen keine Stammkraft fehlt.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.08.2011 – 3 Ca 744/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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