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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1080/11

Datum:
25.01.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1080/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0125.8SA1080.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1426/10
Schlagworte:
Kündigung außerordentlich hilfsweise ordentlich mit Urlaubsanrechnung; Arbeitsentgelt, Verrechnung mit Urlaubsabgeltung
Normen:
§§ 611, 394 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Anordnung des Arbeitgebers bei Ausspruch der Kündigung im Kündigungsschreiben, der Kläger werde unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt kann auch für eine hilfsweise ordentliche Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wirksam angeordnet werden (vgl. hierzu BAG Urteil vom 14.08.2007 – 9 AZR 934/06, NZA 2008, 473).

2. Erweist sich sodann im Rechtsstreit, dass die außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beendet hat, so muss die zunächst abrechnungsmäßig erfolgte Urlaubsabgeltung nunmehr als Urlaubsentgelt für den bereits mit Ausspruch der Kündigung angeordneten Urlaub bewertet werden.

3. Abrechnungsmäßig ist die zunächst erfolgte Urlaubsabgeltung eine Vorschusszahlung auf das nunmehr geschuldete Urlaubsentgelt. Diese Vorauszahlung darf der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen im Wege der Verrechnung in der erstellten Monatsabrechnung in Abzug bringen. Vorschuss ist nämlich eine vorweg genommene Vergütungstilgung (BAG, Urteil vom 15. März 2000 – 10 AZR 101/99 -, BAGE 94, 73, 83 ff.).

[ Zudem erweisen sich die geltend gemachte Ansprüche – als zustehend unterstellt - nach den Umständen des Einzelfalls als verwirkt]

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.08.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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