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Kein Leitsatz
1 Der Antrag wird kostenpflichtig abgewiesen.
2 Streitwert: 4.000,00 €
Gründe
2Der Antrag konnte keinen Erfolg haben. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Zivilverfahren gemäß §§ 935, 936, 916 f. ZPO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Sicherung, konkret gefährdeter Rechtsansprüche bzw. -positionen bis zu deren endgültiger Klärung in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestalteten Hauptsacheverfahren dient, hat dagegen keine Erfüllungsfunktionen und dient nicht der Befriedigung von Ansprüchen. Die hier entgegen diesem Prinzip beantragte Befriedigungsverfügung ist allenfalls denkbar, wenn ein Verfügungsanspruch offensichtlich gegeben ist und es darüberhinaus einen besonderen Verfügungsgrund für seine Durchsetzung im Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt.
3Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht gegeben. Wenn der Antragsteller tatsächlich entsprechend seinem Rechtsstandpunkt berechtigt ist, während seiner arbeitsfreien Zeit einer ehrenamtlichen Vortragstätigkeit nebst Diskussionsteilnahme nachzugehen, bedarf es keiner gerichtlichen Maßnahme, damit er dieses Recht auch durchsetzen kann. Denn es bedürfte in diesem Fall – im Gegensatz etwa zur Rechtslage beim Urlaubsanspruch, dessen Entstehen für eine bestimmte zeitliche Lage einer vorherigen arbeitgeberseitigen Konkretisierungshandlung bedarf - keiner Erklärung der Antragsgegnerin oder einer anderweitigen „Gewährungshandlung“, um das von ihm in Anspruch genommene Recht auf freie Betätigung in Bezug auf eine bestimmte Veranstaltung zum Entstehen zu bringen bzw. tatsächlich durchsetzen zu können.
4Vielmehr wäre es, wenn der verfassungsrechtlich begründete Anspruch auf selbstbestimmte Betätigung in der arbeitsfreien Zeit sowie Durchführung von „Nebentätigkeiten“ in Gestalt der im Antrag genannten Vortragstätigkeit im Sinne der Rechtsauffassung des Antragstellers als bestehend unterstellt wird und von ihm nach erfolgter Anzeige gegenüber der Antragsgegnerin in Anspruch genommen werden soll, umgekehrt Sache der Antragsgegnerin, zur Durchsetzung ihrer in der Schutzschrift vom …………….. dargelegten Auffassung, sie könne dem Antragsteller die von ihm gewollte Betätigung rechtswirksam verbieten, ihrerseits einen entsprechenden Unterlassungsanspruch - ggfs. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – titulieren zu lassen, um diesen ggfs. im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können. Denn es ist nicht ersichtlich, wie sie es andernfalls – etwa durch physische Gewalt - verhindern könnte und wollte, daß der Antragsteller einen Vortrag bei der …………… im ………………….. hält.
5Die vorliegend „umgekehrt“ vom Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung soll danach im Ergebnis nicht dazu dienen, ihm die faktische Möglichkeit zu geben, ein von ihm in Anspruch genommenes Recht zu verwirklichen, sondern offenbar nur dazu, ihn von den möglichen Risiken zu befreien, die sich ergeben können, wenn sich seine im anhängigen Verfahren vertretene Auffassung, die Ablehnung seines Nebentätigkeitsantrags seitens der Antragsgegnerin sei rechtsunwirksam – woraus sich ergäbe, daß sie für ihn ohne weiteres unbeachtlich ist - im nachhinein als falsch herausstellen würde.
6Allerdings ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem mit geringen Nachweisobliegenheiten aufgrund lediglich summarischer Sach- und Rechtsprüfung entschieden wird, nicht dazu geschaffen worden, damit ein Antragsteller über ein von ihm geplantes und ohne weiteres durch einfaches „Verwirklichen“ durchsetzbares Verhalten ein gerichtliches Rechtsgutachten erhalten und sich seine beabsichtigte Handlungsweise im vorhinein vom Gericht „absegnen“ lassen kann. Nach den Intentionen des Gesetzgebers ist die einstweilige Verfügung vielmehr das Instrument zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs oder der vorläufigen Regelung eines tatsächlichen Zustandes, sie soll lediglich verhindern, daß zuvor unrevidierbare Tatsachen geschaffen werden, die im Ergebnis die Durchsetzung eines Anspruchs dann, wenn über seine Berechtigung im Hauptsacheverfahren positiv befunden würde, zunichte gemacht hätten. Dagegen bietet sie keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eventuelle Unannehmlichkeiten oder arbeitsrechtliche Konsequenzen, die sich für einen Arbeitnehmer bei Mißachtung eines als rechtswidrig und damit unbeachtlich angesehenen arbeitgeberseitigen Verbots oder einer Weisung ergeben könnten. Sollten sich im vorliegenden Fall aufgrund der Vortragstätigkeit des Antragstellers Reaktionen der Antragsgegnerin ergeben, mag der Antragsteller anschließend hiergegen die gebotenen Rechtsmittel ergreifen und diese, soweit rechtlich möglich, im ordentlichen Erkenntnisverfahren zur Überprüfung stellen.
7II.
8Die Entscheidung ergeht gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO analog. Hinsichtlich der Streitwertbemessung wurde mangels anderweitiger Angaben zur Beurteilung des Interesses der sgn. Regelwert aus § 23 RVG übernommen. Angesichts der Befriedigungswirkung der beantragten einstweiligen Verfügung war ein weiterer Abschlag mit Rücksicht auf die grundsätzliche „Vorläufigkeit“ dieses Verfahrens nicht geboten.
9Rechtsmittelbelehrung
10Gegen diesen Beschluß kann der Antragsteller binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Köln, Pohligstraße 9, 50969 Köln, oder beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstr. 33, 50670 Köln einlegen. Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder schriftlich eingereicht werden.
11Für die Antragsgegnerin ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben.