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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 67/12

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 67/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0426.7TA67.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 BVGa 11/09 h
Schlagworte:
Streitwert; Parallelverfahren, „Mengenrabatt"
Normen:
§ 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich gelagerte, aber prozessual separat betriebene sog. Parallelverfahren sind auch dann, wenn es sich um nicht-vermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, grundsätzlich mit einem je eigenen - im Zweifel gleich hohen – Streitwert zu bewerten. Die Festsetzung eines einheitlichen Gesamtstreitwerts für alle Verfahren verbietet sich dabei ebenso wie die höhere Bewertung eines vom Gericht herausgegriffenen einzelnen Verfahrens als „führendem“ Verfahren.

2.) Ob etwas anderen in Frage kommt, wenn alle Beteiligten übereinstimmend ein bestimmtes von mehreren Parallelverfahren zum Musterverfahren erklären und nur dieses aktiv bestreiten, die anderen jedoch zum Ruhen bringen, bleibt offen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.12.2011 wird zurückgewiesen.

 
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