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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 54/12

Datum:
01.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 54/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1001.7TA54.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3578/11 d
Schlagworte:
Kostenbeschluss; übereinstimmende Erledigungserklärung; Beschwerdewert; Rechtsmittelbelehrung
Normen:
§§ 91 a, 567 ZPO, § 21 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nur zulässig, wenn neben der Voraussetzung des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO auch der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird.

 

2.) Wird die Einlegung des Rechtsmittels durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts (mit-)verursacht, kann gem. § 21 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerden beider Parteien gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2012 in Sachen 8 Ca 3578/11 d werden als unzulässig verworfen.

 

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

 
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