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1.) Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nur zulässig, wenn neben der Voraussetzung des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO auch der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird.
2.) Wird die Einlegung des Rechtsmittels durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts (mit-)verursacht, kann gem. § 21 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden.
Die Beschwerden beider Parteien gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2012 in Sachen 8 Ca 3578/11 d werden als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
2I. Die Parteien stritten miteinander in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Aachen 8 Ca 35678/11 d. Sie erklärten dieses Verfahren noch vor dem Gütetermin übereinstimmend für erledigt und veranlassten das Arbeitsgericht Aachen, eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu treffen. Mit Beschluss vom 19.01.2012 legte das Arbeitsgericht Aachen daraufhin die Kosten des Rechtsstreits jeder Partei je zur Hälfte auf. Der Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens wurde auf 1.653,00 € festgesetzt. Der Kostenbeschluss wurde der Beklagten am 25.01.2012, dem Kläger am 30.01.2012 zugestellt. Die Beklagte legte am 26.01.2012, der Kläger am 13.02.2012 gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein.
3II.1. Die Beschwerden beider Parteien gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 19.01.2012 sind unzulässig.
4Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nicht immer schon dann zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 € übersteigt. Zusätzlich muss vielmehr auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht werden. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist nämlich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Dies ist vorliegend für beide Parteien nicht der Fall.
5Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien mit wechselseitigen Kostenanträgen und einem dadurch notwendigen Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts sind im Kündigungsschutzverfahren nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz 2,0 Verfahrensgebühren angefallen. Dies entspricht nach der Gebührentabelle zum GKG bei einem Streitwert von bis zu 2.000,00 € einem Gesamtbetrag im Umfang von 146,00 €. Hiervon hat nach dem Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen jede Partei die Hälfte zu tragen. Der Beschwerdewert liegt somit für beide Parteien weit unter der 200,00 € - Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO.
6Die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehenden Anwaltsgebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen, da diese gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Kläger unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ohnehin selbst zu tragen hatte.
72. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerden beider Parteien für den Fall ihrer Zulässigkeit auch unbegründet gewesen wären. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Kostenquote entspricht nämlich billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei objektiver Betrachtung war nach Aktenlage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung für keine der Parteien eine deutlich bessere Erfolgsaussicht erkennbar als für die andere.
83. Da die dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.01.2012 beigefügte Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Voraussetzung des § 567 Abs. 2 ZPO unvollständig war, sollen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
9III. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
10Dr. Czinczoll, VRLAG