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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 275/12

Datum:
15.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 275/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1015.7TA275.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9977/10
Schlagworte:
Vergleich; Zwangsvollstreckung; Ersatzvornahme; Outplacement-Beratung
Normen:
§§ 767, 887 ZPO, 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 Die in einem gerichtlich festgestellten Vergleich vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, "die Kosten einer Outplacement-Beratung des Klägers bis zu einem Betrag i. H. v. 20.000,-- € zzgl. gesetzlicher MwSt." zu übernehmen, unterliegt der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO.

2 Die Verpflichtung geht nicht dadurch unter, dass der Arbeitnehmer alsbald noch vor Inanspruchnahme einer solchen Beratung ein neues Arbeitsverhältnis antreten kann, wenn dieses durch arbeitgeberseitige Probezeitkündigung wieder beendet wird, noch bevor die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG abgelaufen ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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