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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 216/12

Datum:
02.08.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 216/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0802.7TA216.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 BV 82/11
Schlagworte:
Streitwert; Betriebsratsmandat; Betriebsübegang
Normen:
§ 33 RVG; § 613 a BGB; § 9 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Streiten die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens darüber, ob das Mandat des gewählten Betriebsrats aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB sein Ende gefunden hat oder bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode fortbesteht, so sind die Grundsätze für die Streitwertbemessung bei einem Wahlanfechtungsverfahren (hierzu: BAG vom 17.10.2001, 7 ABR 42/99; LAG Köln vom 14.10.2010, 7 Ta 259/10 m. w. N.) entsprechend anzuwenden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2012 abgeändert:

Der Streitwert für das Beschlussverfahren in erster Instanz wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

 
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