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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 211/11

Datum:
18.05.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 211/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0518.7TA211.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ha 3/10
Schlagworte:
1) Auch im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO ist ein sog. Ausforschungsbeweis nicht zulässig. 2.) Das systematische Zusammenspiel der §§ 485 Abs. 2 und 487 ZPO erfordert, dass sich die gemäß § 487 Nr. 2 ZPO als Beweisgegenstand zu bezeichnenden Tatsachen auf einen der Tatbestände des § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO beziehen müssen. 3.) Eine zulässige Beweiserhebung über die „Ursache eines Personenschadens“ setzt voraus, dass der eingetretene Personenschaden so konkret identifiziert wird, dass dadurch eine zielgerichtete Kausalitätsfeststellung überhaupt erst möglich wird.
Normen:
§§ 485 ff. ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Auch im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO ist ein sog. Ausforschungsbeweis nicht zulässig.

2.) Das systematische Zusammenspiel der §§ 485 Abs. 2 und 487 ZPO erfordert, dass sich die gemäß § 487 Nr. 2 ZPO als Beweisgegenstand zu bezeichnenden Tatsachen auf einen der Tatbestände des § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO beziehen müssen.

3.) Eine zulässige Beweiserhebung über die „Ursache eines Personenschadens“ setzt voraus, dass der eingetretene Personenschaden so konkret identifiziert wird, dass dadurch eine zielgerichtete Kausalitätsfeststellung überhaupt erst möglich wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

 
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