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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 964/11

Datum:
15.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 964/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0315.7SA964.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 769/11
Schlagworte:
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
Normen:
§ 5 KSchG; § 520 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Stützt das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere, je für sich selbständig tragende Begründungen, muss sich die Berufungsbegründung mit jeder einzelnen dieser Begründungen auseinandersetzen. Geschieht dies nicht, ist das Rechtsmittel unzulässig (std. Rspr.).

2.) Eine Anfrage des Prozessbevollmächtigten an das Gericht, ob und ggf. wann ein bestimmter, früher von ihm gefertigter Klageerweiterungsschriftsatz bei Gericht eingegangen ist, kann auch dann nicht selbst als nachgeholte Klageerweiterung i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG angesehen werden, wenn der Anfrage eine nicht unterschriebene Kopie des früheren Schriftsatzes beigefügt war. Dies gilt erst recht, wenn in einem später gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung hierauf nicht Bezug genommen wird, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1, letzter Halbs. KSchG.

3.) Die Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG beginnt nicht erst mit positiver Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist zu laufen, sondern bereits dann, wenn der Arbeitnehmer oder sein Anwalt aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei gehöriger Sorgfalt erkennen muss, dass die Klagefrist möglicherweise versäumt ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2011 in Sachen

6 Ca 769/11 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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