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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 846/11

Datum:
15.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 846/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0315.7SA846.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2228/10 d
Schlagworte:
Betriebsübergang; Betriebsidentität; betriebsmittelarmer Betrieb
Normen:
§§ 611, 613 a BGB, 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Zur schlüssigen Begründung eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613 a BGB gehört es zunächst, substantiiert darzulegen, worin die wirtschaftliche Identität des vermeintlich übergegangenen Betriebes bestand und welche Charakteristika in qualitativer wie quantitativer Hinsicht sie aufwies.

2.) Auch in einem sog. betriebsmittelarmen Betrieb erfüllt allein der Umstand, dass der bisherige Geschäftsführer ein Anstellungsverhältnis mit einem anderen Unternehmen derselben Branche eingeht, noch nicht den Tatbestand eines Betriebsübergangs. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftsführer um den „geistigen Vater der Betriebstätigkeit" handelte, der Betrieb aber jedenfalls mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigte, darunter „eine Reihe hochgeschulter Fachkräfte".

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2011 in Sachen 5 Ca 2228/10 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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