Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 77/12

Datum:
20.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 77/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0920.7SA77.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2330/11 EU
Schlagworte:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auflösung der Gesellschaft; Nachhaftung des Gesellschafters; Betriebsübergang
Normen:
§§ 613 a, 736 BGB, § 160 HGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Löst sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses endgültig auf und wird der von ihr bis dahin geführte Betrieb, hier eine Gaststätte, anschließend von einem der ehemaligen Gesellschafter als Einzelkaufmann übernommen und fortgeführt, liegt ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vor.

2.) Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass die GbR als ehemalige Arbeitgeberin gemäß § 613 a Abs. 2 BGB nur für die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits entstandenen arbeitgeberseitigen Verpflichtungen haftet.

3.) Eine weitergehende gesellschaftsrechtliche Nachhaftung der ehemaligen Gesellschafter auf der Grundlage von § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB kommt dann ebenfalls nicht in Betracht. Der Fall der Auflösung einer GbR wird von § 736 Abs. 2 BGB nicht erfasst.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.12.2011 in Sachen2 Ca 2330/11 EU abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657616263
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank