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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 583/12

Datum:
06.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 583/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1206.7SA583.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 950/11
Schlagworte:
Zeugnis; freigestelltes Betriebsratsmitglied; Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
Normen:
§ 1009 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Arbeitnehmer, der während der letzten 5 Jahre seines insgesamt knapp 12 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses zur Ausübung seines Betriebsratsamts vollständig von der Arbeitsverpflichtung freigestellt war, kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser Umstand in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verschwiegen wird. Insbesondere hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung zweier Arbeitszeugnisse – mit und ohne Erwähnung der Freistellung -, von denen er wahlweise Gebrauch machen könnte.

Der Arbeitgeber kann eine unterdurchschnittliche Aussage im Arbeitszeugnis zum „Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“ („in der Regel angemessen“) nicht mit dem – streitigen – Vorwurf rechtfertigen, der Arbeitnehmer habe Aufwendungsersatzansprüche des Betriebsrats manipuliert und auf Kosten des Arbeitgebers unautorisierte Rechtsgeschäfte mit Dritten abgeschlossen.

 
Tenor:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2012 in Sachen 3 Ca 950/11 h werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

 
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