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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 580/12

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 580/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1122.7SA580.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 5983/11
Schlagworte:
Kündigungserklärung; Bestätigung; Probezeit
Normen:
§§ 133, 622 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Allein in der ausdrücklichen "Bestätigung" einer zuvor vom Arbeitnehmer schriftlich ausgesprochenen Eigenkündigung liegt grundsätzlich keine eigene Kündigungserklärung des Arbeitgebers.

2.) Die in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt auch dann nur während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausnahmsweise eine längere als eine sechsmonatige Probezeit vereinbart haben.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2012 in Sachen8 Ca 5983/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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