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1.) Allein in der ausdrücklichen "Bestätigung" einer zuvor vom Arbeitnehmer schriftlich ausgesprochenen Eigenkündigung liegt grundsätzlich keine eigene Kündigungserklärung des Arbeitgebers.
2.) Die in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt auch dann nur während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausnahmsweise eine längere als eine sechsmonatige Probezeit vereinbart haben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2012 in Sachen8 Ca 5983/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um den Zeitpunkt, zu dem ihr Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 26.04.2012 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 25.05.2012 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 14.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 25.07.2012 begründet.
5Die Beklagte und Berufungsklägerin ist weiterhin der Auffassung, dass ihr Schreiben vom 18.07.2011 als Kündigung zu werten sei. Diese arbeitgeberseitige Kündigung habe das Arbeitsverhältnis der Parteien innerhalb der mit Vertrag vom 14.04.2011 vereinbarten Probezeit unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum 31.07.2011 beendet.
6Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
7unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2012 – 8 Ca 5983/11 – die Klage abzuweisen.
8Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Der Kläger und Berufungsbeklagte pflichtet der Entscheidung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts bei, wonach die „Bestätigung“ einer fremden Kündigung nicht als eigene Kündigungserklärung zu werten sei und auch nicht in eine solche umgedeutet werden könne.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2012 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
13II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.
141. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch die vom Kläger mit Schreiben vom 16.07.2011 ausgesprochene Kündigung zum dort gewählten Zeitpunkt, dem 31.08.2011, sein Ende gefunden.
15a. Rechtliche Bedenken gegen den vom Kläger in seiner Eigenkündigung gewählten Beendigungszeitpunkt bestehen nicht. Es steht dem Arbeitnehmer frei, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Er muss dabei nur die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist einhalten. Dies hat der Kläger hier getan. Die in § 622 Abs. 1 BGB für Arbeitnehmer vorgeschriebene gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
16b. Erst Recht hat der Kläger mit seiner Kündigung vom 16.07.2011 zum 31.08.2011 ‚fristgerecht‘ gekündigt, wenn man die verfehlte Auffassung der Beklagten zugrundelegt, dass aufgrund der Vereinbarungen in Ziffer 3) des Arbeitsvertrages vom 14.04.2011 am 16.07.2011 noch eine arbeitsvertragliche Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende maßgeblich gewesen wäre.
17c. Kündigungsfristen dienen in erster Linie dem Interesse des Vertragspartners. Sie sollen diesem eine bestimmte Vorlaufzeit einräumen, um sich auf die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen zu können. Sowohl bei den in § 622 BGB gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen wie auch bei arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen handelt es sich deshalb um Mindestfristen. Dem Kündigenden steht es selbstverständlich frei, auch eine längere als die gesetzlich und/oder arbeitsvertraglich vorgeschriebene Mindestkündigungsfrist einzuhalten. Tendenziell liegt eine solche freiwillige „Verlängerung“ der Kündigungsfrist sogar im Interesse des Vertragspartners.
182. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist dagegen nicht aufgrund einer Kündigung der Beklagten beendet worden.
19Insbesondere enthält das Schreiben der Beklagten vom 18.07.2011, welches dem Kläger am 19.07.2011 zugegangen ist, ersichtlich keine Kündigungserklärung der Arbeitgeberin. Hierzu hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2012 bereits das Notwendige ausgeführt. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich im Rechtssinne um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die ausdrücklich so formulierte „Bestätigung“ einer fremden einseitigen Willenserklärung stellt geradezu das Gegenteil des Ausspruchs einer konstitutiven eigenen Willenserklärung entsprechenden Inhalts dar.
203. Selbst wenn man jedoch der irrigen Rechtsauffassung der Beklagten beiträte, wonach es sich bei ihrem Schreiben vom 18.07.2011 (auch) um eine arbeitgeberseitige Kündigung gehandelt hat, so hätte diese das Arbeitsverhältnis keinesfalls zum 31.07.2011 auflösen können, sondern ebenfalls erst zum 31.08.2011.
21a. Die Beklagte will sich auf die in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 14.04.2011 vereinbarte abgekürzte Kündigungsfrist während der Dauer einer sechsmonatigen Probezeit berufen. Die im Arbeitsvertrag genannte abgekürzte Kündigungsfrist beläuft sich auf „14 Tage zum 15. eines Monats oder zum Monatsende“. Das Schreiben vom 18.07. ist dem Kläger am 19.07.211 zugegangen. Schon zwischen dem 18.07. und dem 31.07., erst recht aber zwischen dem maßgeblichen 19.07.und dem 31.07. liegen weniger als 14 Tage. Selbst wenn man somit – was nicht Fall ist – das Schreiben der Beklagten vom 18.07. als arbeitgeberseitige Kündigung werten könnte und wenn die im Arbeitsvertrag vom 14.04.2011 enthaltene erneute Abkürzung der Kündigungsfrist für die Dauer einer erneuten Probezeit wirksam wäre – was ebenfalls nicht der Fall ist -, hätte das Schreiben vom 18.07.2011 das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.7.2011, sondern frühestens zum 15.08.2011 auflösen können.
22b. Die erneute Abkürzung der Kündigungsfrist in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 14.04.2011 verstößt aber ohnehin gegen zwingendes Gesetzesrecht.
23aa. Es kann dabei sogar dahingestellt bleiben, ob die Parteien im Arbeitsvertrag vom 14.04.2011 wirksam erneut eine sechsmonatige Probezeit vereinbaren konnten, obwohl der Kläger zuvor bereits aufgrund des Arbeitsvertrages vom 19.10.2010 seit dem 01.11.2010 in einem (nahezu) sechsmonatigen Probearbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hatte. § 622 Abs. 3 BGB erlaubt es den Arbeitsvertragsparteien zwar, das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Ausweislich § 622 Abs. 3 zweiter Halbsatz BGB ist dies jedoch nur „längstens für die Dauer von sechs Monaten“ zulässig. Dies bedeutet, es kann zwar unter Umständen eine über die Dauer von sechs Monaten hinausgehende „Probezeit“ vereinbart werden. Ungeachtet dessen kann die Kündigungsfrist aber nur für Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate wirksam abgekürzt werden.
24bb. Ausweislich der fettgedruckten Überschrift des Arbeitsvertrages vom 14.04.2011 sollte dieser den geschlossenen Vertrag vom 19.10.2010 „in vollem Umfang“, „ab sofort und rückwirkend“ ersetzen. Daraus folgt, dass die auf der Grundlage des Vertrages vom 19.10.2010 und auf der Grundlage des Vertrages vom 14.04.2011 zurückgelegten Dienstzeiten zusammenzurechnen sind. Am 18.07.2011 bestand das Arbeitsverhältnis somit bereits länger sechs Monate.
253. Die Auffassung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger habe nicht zum 31.08.2011, sondern bereits zum 31.07.2011 geendet, ist somit aus zahlreichen Gründen rechtsirrig. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Verhandlungstermin auf die vorstehenden Gesichtspunkte hingewiesen. Die Durchführung der Berufung erscheint in Anbetracht dessen willkürlich. Sie konnte keinen Erfolg haben.
26III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
27Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
30Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.