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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 523/12

Datum:
25.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 523/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1025.7SA523.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 160/12
Schlagworte:
Befristung; Sachgrund; öffentlicher Dienst; vorübergehender Beschäftigungsbedarf; Haushaltsbefristung; Vertretung;
Normen:
1004 BGB; § 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Auch im öffentlichen Dienst stellt es keinen Sachgrund für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG dar, dass sich der Arbeitgeber die Möglichkeit offen halten will, zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht einen noch besser geeigneten Bewerber für die zu besetzende Dauerstelle zu finden.

2.) § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (sog. Haushaltsbefristung) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts europarechtswidrig.

3.) Eine sog. Anlassbeurteilung, die aus einem Anlass erstellt wird, der in Wirklichkeit nicht besteht, ist auf Wunsch des Arbeitnehmers aus der Personalakte zu entfernen.

4.) Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verhält sich widersprüchlich, wenn er einer Arbeitnehmerin im Rahmen einer sog. Anlassbeurteilung eine weit unterdurchschnittliche Bewertung erteilt, die mit der Empfehlung endet, die Mitarbeiterin nicht weiterzubeschäftigen, derselben Mitarbeiterin aber für den nahezu identischen Beurteilungszeitraum im Rahmen von „Leistungsbewertungen für Tarifbeschäftigte“ überdurchschnittlicher Leistungen bescheinigt.

5.) Die Diskrepanz kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die „Leistungsbewertungen für Tarifbeschäftigte“ nur die Grundlage für eine leistungsorientierte Bezahlung darstellten und dabei insbesondere dazu dienten, „die Arbeitsfreude der Tarifbeschäftigten zu fördern und den Arbeitsfrieden nicht zu gefährden.“

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.04.2012 teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 6,25 %, die Beklagte 93,75 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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