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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 453/12

Datum:
18.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 453/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1018.7SA453.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 7506/11
Schlagworte:
Fristlose Kündigung; Vorsatz, Fahrlässigkeit; Abmahnung
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Eine fahrlässige Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann grundsätzlich nur nach vorangegangener einschlägiger Abmahnung zu einer ordentlichen und erst recht zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

2.) Eine Ausnahme kann dann in Betracht kommen, wenn ein entsprechendes Fehlverhalten offenkundig geeignet ist, einen exorbitant hohen Schaden – wie etwa den eines Flugzeugabsturzes – herbeizuführen. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber seinerseits organisatorisch alles getan hat, um die Möglichkeit eines solchen Versehens und das Gewicht seiner Folgen einzuschränken.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2012 in Sachen15 Ca 7506/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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