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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 329/12

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 329/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1122.7SA329.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 6522/11
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; ordentliche Kündigung; Auflösungsantrag; Arbeitsplatzkonflikt; Aggressionspotential, Deeskalationsmanagement
Normen:
§§ 626 BGB, 1, 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sich mehrfach an die Personalabteilung bzw. den Betriebsarzt wendet, um diesen Institutionen mitzuteilen, dass er gegenüber einer bestimmten Fachvorgesetzten "ein sehr hohes Aggressionspotential in sich trage", rechtfertigt noch nicht den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2012 in Sachen1 Ca 6522/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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