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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1399/11

Datum:
19.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1399/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0419.7SA1399.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 1267/10
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit; genesungswidriges Verhalten
Normen:
§ 626 BGB, § 3 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Welche arbeitsvertragliche Konsequenzen ein objektiv genesungswidriges Verhalten eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

2.) Eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung kommt dabei allenfalls in besonders schwerwiegenden Ausnahmekonstellationen in Betracht.

3.) Eine solche Kündigung scheidet von vornherein aus, wenn das genesungswidrige Verhalten nicht zu einer Verlängerung der bereits zuvor ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsdauer führt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2011 in Sachen4 Ca 1267/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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